EU Kommission: Die Suryoye sind eine Minderheit in der Türkei

 

Brüssel (qenneshrin): Am 9. November veröffentlichte die EU Kommission ihren Jahresbericht über die Entwicklungen und Fortschritte der Türkei im Hinblick auf den EU Beitritt. Darin übte die Kommission scharfe Kritik vor allem betreffend die Umsetzung anderer beschlossener Reformen. Darin beklagt die EU erhebliche Missstände. Im Allgemeinen, so wird attestiert, ist dafür ein Identitätswandel in der sonst nationalistisch ausgeprägten Türkei notwendig. Brüssel verlangt, die Türkei solle innerhalb von zwei Jahren die rechtlichen Probleme der christlichen Minderheiten in der Türkei beseitigen.

Im jetzt vorgelegten Bericht werden die Suryoye erstmals als „nicht muslimische Minderheit“ aufgeführt und ihre Probleme explizit angesprochen. Dabei geht es um die türkische Interpretation des Lausanner Abkommens, die die Suryoye nicht im Sinne des Terminus „nicht muslimische Minderheit“ versteht, sowie um die Schwierigkeiten der Statuserhaltung der Stiftungen (um Lehreinrichtungen zu etablieren) und Katasteramtlichen Grundstückeintragungen und um die Problematik der Dorfschützer und feudalen Strukturen, die Rückkehrwilligen im Wege stehen. Außerdem wird das Gesetz, das den Suryoye europäischer Staatsbürger eine Grundbucheintragung verbietet, thematisiert.

Dieselben Probleme im Wortlaut hatte eine Delegation der European Syriac Union (ESU) im Rahmen einer Sitzung mit Vertretern der Kommission im September zum Ausdruck gebracht und dahingehend Beschwerden und Bedenken geäußert. Im aktuellen Bericht ist von der konfessionelle Kategorisierung der Suryoye abgesehen worden. Die Rede ist ausschließlich von den Suryoye (im englischen Syriac). Nachfolgend eine Übersetzung der wichtigsten Passagen, die sich auf die Suryoye beziehen:

In der Sektion Minderheitenrechte, kulturelle Rechte und Schutz von Minderheiten heißt es: „Die Annäherung der Türkei zu den Minderheitenrechten ist seit dem Bericht im letzten Jahr unverändert. Gemäß den türkischen Behörden stellen, entsprechend des Lausanner Vertrags von 1923, die Minderheiten in der Türkei ausschließlich nichtmuslimischen Gemeinschaften dar. Die Minderheiten, die gewöhnlich von den Behörden mit dem Vertrag von Lausanne verbunden werden, sind  Juden, Armenier und Griechische. Jedoch gibt es andere Gemeinschaften in der Türkei die, ins Licht der  relevanten internationalen und europäischen Standards gerückt, als Minderheiten qualifiziert werden können.“ (…) 

„(…) Die Ausbildung von Lehrern der Armenischen Sprache ist aufgrund der schwebenden Anerkennung des Armenischen Lehrstuhls vonseiten der türkischen Behörden in der Istanbuler Universität für das Studium der Armenischen noch immer nicht möglich. Nichtmuslimischen Minderheiten, die von den türkischen Behörden nicht im Sinne des Lausanner Vertrages verstanden werden, wie die Suryoye, ist immer noch nicht erlaubt, Schulen einzurichten. (…)“ 

„(…) Sehr wenige Personen Suryoye Ursprungs haben die Möglichkeit gehabt, vom Ausland zurückzukehren. Jene, die ihre türkische Staatbürgerschaft verloren haben, sind nicht in der Lage, ihr Eigentum im Rahmen der andauernden Landregistrierung im Südosten einzutragen. In diesem Kontext hat es eine beunruhigende Zunahme der Klagen von den Suryoye aus der Türkei und aus Ausland betreffend der Ergreifung und Beschlagnahmung ihres unbewohnten Eigentums durch die Bürger im Gebiet und den Landregistrierungsbehörden gegeben. Außerdem sind Rückkehrende weiterhin der Belästigung durch die Dorfschützer ausgesetzt. (…)“ 

Im Bereich der fundamentale Rechte heißt es: „ (…) Das Recht auf Eigentum wird von Artikel 35 der Verfassung festgelegt. Im April 2005 wurde Artikel 35 des Gesetz von Titelurkunden, das im Jahr 2003 dahingehend ergänzt wurde, um Erwerbung von Eigentum durch Ausländern aus dem Jahre 2993 zu erlauben, ist vom  Verfassungsgericht aufgrund der nationalen Sicheheit und der Einheit des Landes revidiert worden. Seit Juli 2005 ist kein unbewegliches Eigentum an Ausländern verkauft worden, obwohl die Regierung weiterhin an der Gesetzgebung arbeitet, um solche Fälle zu erlauben.

In der Praxis haben griechische Staatsangehörige Problemen damit, Eigentümer in der Türkei zu erben, und die Suryoye, die außerhalb der Türkei leben und nicht mehr die türkische Staatbürgerschaft besitzen, sind nicht in der Lage, ihr Eigentum im Südosten einzutragen. Nichtmuslimische Gemeinschaften stehen zahlreichen Problemen im Hinblick ihre Eigentumsrechte  gegenüber. (…)“